AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen der Eugen Arnold GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen, die wir für den Kunden ausführen, selbst wenn sie bei späteren Verträgen nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Alle unsere Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen (nachfolgend gemeinsam auch „Leistung(en)“ genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind unabdingbarer Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (vorstehend und nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von uns zu erbringenden Leistungen schließen. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir eine Leistung für den Kunden in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführen.
  3. Alle entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schrifterfordernisses. Zur Wahrung des Schrifterfordernisses genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail einschließlich der Übermittlung von elektronischen Dokumenten (z.B. Scans) per E-Mail.
  4. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, wir teilen gegenteiliges mit.
  2. Mit der Erteilung eines Auftrags erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben oder unsere Werk- oder Dienstleistung erhalten zu wollen. Ein Vertrag kommt zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen oder wir den Auftrag ausführen, insbesondere dem Auftrag durch Übersendung der Ware oder durch Erbringung der Werk- oder Dienstleistung nachkommen. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich.
  3. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Werk- oder Dienstleistung (z. B. Gewichte, Maße, Farbe, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware oder Werk- oder Dienstleistung dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich als solche vereinbart.
  4. Soweit der Kunde und wir eine Beschaffenheit (insbesondere Art, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität), einen bestimmten Verwendungszweck, bestimmtes Zubehör oder bestimmte Anleitungen vereinbart haben, sind ausschließlich diese Beschaffenheit, die Eignung für diesen Verwendungszweck, dieses Zubehör und diese Anleitungen geschuldet. Insoweit kommt es insbesondere nicht auf die gewöhnliche Verwendung der Ware oder die Beschaffenheit der Ware, das Zubehör oder die Anleitungen an, die der Kunde ohne weitere Vereinbarung erwarten kann. Dies gilt nicht, soweit am Ende der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) stattfindet.
  5. Fertigen wir eine Ware nach Zeichnungen des Kunden oder sonst nach dessen Vorgaben, so schulden wir ausschließlich, dass die Ware mit den Zeichnungen des Kunden übereinstimmt oder dessen Vorgaben einhält. Dagegen schulden wir (vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung) nicht, dass sich die Ware in ein etwaiges Gesamtsystem des Kunden einfügt. Des Weiteren erkennt der Kunde an und stimmt zu, dass wir (ebenfalls vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung) keine Gewähr dahingehend übernehmen, dass durch unsere Lieferungen und Leistungen bestimmte Ergebnisse oder Ziele erreicht werden können. Ferner ist dem Kunden bekannt, dass Ergebnisse, falls diese auf einer kleintechnischen Erprobung und/oder auf theoretischen Studien beruhen, zu ihrer Extrapolation in die Produktionsstufe bzw. Serienproduktion einer individuellen, sehr sorgfältigen Bewertung bedürfen, die von uns (vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung) ebenfalls nicht geschuldet ist.
  6. Die Prüfung und Beurteilung, ob sich die Ware, der Werkstoff oder das Werk für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung eignet, obliegt dem Kunden. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, die Eignung der Ware, des Werkstoffs oder das Werk für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen. Eine etwaig vereinbarte Eignungsprüfung durch uns entbindet den Kunden nicht von seiner Pflicht, die Eignung der Ware oder des Werks für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen.
  7. Wir behalten uns das Eigentum und alle Urheber- und sonstigen Schutzrechte an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor (nachfolgend gemeinsam „Gegenstände“ genannt). Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.
  8. Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen und sonstigen Informationen geeignet und maßgenau sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Liegen am Einbauort außergewöhnliche klimatische oder sonst außerordentliche Bedingungen vor, hat uns der Kunde bei Auftragserteilung hierauf schriftlich hinzuweisen. Verstößt der Kunde gegen Satz 1 oder Satz 2 dieses Absatzes, hat uns der Kunde den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten, es sei denn er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben unberührt. Für Schäden und Mängel, welche auf falschen oder unvollständigen Angaben des Kunden beruhen, übernehmen wir keine Haftung.
  9. Wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 3 Umfang der Leistung, Änderungen der Leistung

  1. Für den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungen des Leistungsumfangs durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Änderungen der Ware in der Konstruktion, Form und/oder der Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert der Ware beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar. Handelsübliche oder branchenübliche Abweichungen, Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, Abweichungen, die innerhalb der DIN-Toleranzen liegen, und Abweichungen, die nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind, bleiben ebenfalls vorbehalten.
  3. Wir sind berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise von einem Dritten ausführen zu lassen.
  4. Werkzeuge, Formen und Ähnliches, welche wir zur Leistungserbringung einsetzen, bleiben unser Eigentum, sofern die Werkzeuge, Formen oder Ähnliches nicht an den Kunden verkauft werden oder sofern wir mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart haben.

§ 4 Lieferung, Versand, Verpackung, Erfüllungsort

  1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen ab Werk. Die Lieferung erfolgt unversichert, es sei denn der Kunde wünscht schriftlich, dass die Lieferung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert erfolgt. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
  2. Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Kunden unter Berücksichtigung unserer Interessen nicht zumutbar.
  3. Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der vereinbarten Liefermenge berechtigt. Dies gilt sowohl, wenn die Lieferung als Ganzes erfolgt, als auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt. Insoweit sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Der Lieferpreis bleibt hiervon unberührt.
  4. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem dem pflichtgemäßen Ermessen.
  5. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist unser Sitz, soweit es nicht um etwaige Nacherfüllungspflichten geht, wir Leistungen an einem Ort außerhalb unseres Sitzes schulden (z.B. die Installation beim Kunden) oder sonst nichts anderes schriftlich bestimmt ist.

§ 5 Beistellungen

  1. Hat der Kunde eigene Materialien beizustellen (vorstehend und nachfolgend „Beistellungen“ genannt), so hat der Kunde sie auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit an der von uns angegebenen Anlieferadresse anzuliefern. Sofern ein Anliefertermin oder eine Anlieferfrist vereinbart ist, ist die Anlieferung rechtzeitig, wenn sie bis zu dem Anliefertermin oder innerhalb der Anlieferfrist ordnungsgemäß erfolgt.
  2. Wir sind berechtigt, dem Kunden die Be- oder Verarbeitung mehrfach in Rechnung zu stellen, wenn wir die Beistellungen infolge von fehlerhaften Beistellungen mehrfach be- oder verarbeiten mussten. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, uns den Schaden zu erstatten, der uns infolge einer nicht ordnungsgemäßen, insbesondere nicht rechtzeitigen Anlieferung der Beistellungen oder fehlerhaften Beistellungen, entsteht. Dies gilt insbesondere für einen etwaigen Maschinenstillstand, soweit wir die für die Be- oder Verarbeitung der Beistellungen erforderlichen Maschinen für den Kunden berechtigterweise freigehalten haben und soweit wir die Maschinen während dieser Zeit nicht für anderweitige Aufträge einsetzen können. Die Schadensersatzpflicht gilt nicht, wenn der Kunde die nicht ordnungsgemäße Anlieferung der Beistellungen nicht zu vertreten hat. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Wir führen hinsichtlich der Beistellungen keine Wareneingangsprüfung durch.

§ 6 Durchführung der Leistungen und Vorbereitung der Werkobjekte

  1. Bringen wir bei einer Lieferung unsere Ware in ein Gesamtsystem des Kunden ein, z.B. durch Montage oder Installation unserer Ware in eine bestehende Anlage des Kunden, oder erbringen wir Werk- oder Dienstleistungen an einer Anlage des Kunden (vorstehend und nachfolgend „Werkobjekt“ genannt) oder Ähnliches, so muss der Kunde das Werkobjekt vollständig und ordnungsgemäß zur Auftragsdurchführung vorbereiten, insbesondere in Übereinstimmung mit sämtlichen Sicherheitsanforderungen, so dass uns eine ordnungsgemäße Leistungserbringung an dem vereinbarten Ort, zur vereinbarten Zeit und in der vereinbarten Art und Weise möglich ist. Der Kunde bleibt verantwortlich für die Obhut und Aufsicht des Werkobjekts. Sollte der Kunde uns das Werkobjekt nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht rechtzeitig, bereitstellen, sind wir berechtigt, die Leistungserbringung insoweit zu verweigern und / oder dem Kunden sämtliche damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben unberührt.
  2. Der Kunde hat uns rechtzeitig und vollständig schriftlich darüber zu informieren, soweit Arbeiten an dem Werkobjekt seitens eigener Mitarbeiter oder Dritter durchgeführt wurden oder werden und diese Arbeiten im Zusammenhang mit den von uns geschuldeten Leistungen stehen oder stehen können oder sonst Auswirkungen auf unsere geschuldeten Leistungen haben können. Derartige Arbeiten erfolgen ausschließlich auf Risiko des Kunden. Darüber hinaus informiert uns der Kunde rechtzeitig vor Leistungsbeginn über etwaige Besonderheiten oder Vorkommnisse bei dem Werkobjekt, die im Zusammenhang mit den von uns geschuldeten Leistungen stehen oder stehen können oder sonst Auswirkungen auf unsere geschuldeten Leistungen haben können.
  3. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, das Werkobjekt sowie sämtliche Arbeitsbereiche und Werkstücke, die von unserer Leistungserbringung betroffen sind oder betroffen sein können, auf eigene Kosten rechtzeitig ausreichend vor Risiken und sonstigen Gefahren zu schützen, insbesondere wird der Kunde Outdoor-Werkobjekte rechtzeitig und ausreichend vor Nässe oder sonstigen Witterungseinflüssen schützen. Dem Kunden ist bekannt, dass eine Verletzung dieser Pflicht Auswirkungen auf unsere Leistungen haben kann, insbesondere dass die von uns gelieferte Ware möglicherweise nicht mehr voll funktionsfähig ist, wenn sie z.B. Nässe oder anderen Witterungseinflüssen ausgesetzt ist.
  4. Der Kunde stellt auf eigene Kosten rechtzeitig sicher, dass wir bei der Erbringung der geschuldeten Leistungen an dem Werkobjekt keinen giftigen Substanzen, keinem Gefahrgut, keinem schädlichen Abfall oder Ähnlichem ausgesetzt sind. Sollte der Kunde dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen, sind wir berechtigt, die Leistungserbringung insoweit zu verweigern und / oder dem Kunden sämtliche mit dieser Pflichtverletzung verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.
  5. Die Mitarbeiter und sämtliche Personen, die seitens des Kunden für die Leistungserbringung zur Verfügung gestellt werden oder sonst während der Leistungserbringung anwesend sind, haben alle gesetzlichen Vorschriften sowie unsere Anweisungen und Bedingungen im Hinblick auf die Vertragsdurchführung zu beachten sowie sich uns gegenüber zu legitimieren.

§ 7 Leistungszeit

  1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen, Werk- oder Dienstleistungen (vorstehend und nachfolgend einheitlich „Leistungszeiten“ genannt) gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart ist.
  2. Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen und notwendigen Mitwirkungsleistungen vorliegen bzw. geleistet sind, insbesondere der Kunde vereinbarte Beistellungen ordnungsgemäß angeliefert hat oder eine vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts eine vollständige Zahlung geleistet hat. Im Falle eines Liefer- und/oder Leistungstermins verschiebt sich der Liefer- und/oder Leistungstermin in angemessener Weise, wenn noch nicht alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind oder noch nicht alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen oder notwendigen Mitwirkungsleistungen vorliegen bzw. geleistet sind, insbesondere der Kunde vereinbarte Beistellungen ordnungsgemäß angeliefert hat oder eine vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts eine vollständige Zahlung geleistet hat. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt und haben wir der Änderung schriftlich zugestimmt, so verlängert sich die Liefer- und/oder Leistungsfrist bzw. verschiebt sich der Liefer- und/oder Leistungstermin in angemessener Weise. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  3. Die Leistungszeit ist eingehalten, wenn bei Lieferungen die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder wir die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt haben oder wir bei Werk- oder Dienstleistungen bis zum Ablauf der Leistungszeit mit der Leistungserbringung beginnen. Die Einhaltung der Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt unserer ordnungsgemäßen, insbesondere rechtzeitigen, Selbstbelieferung, es sei denn wir haben den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Wir sind im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir informieren den Kunden unverzüglich, wenn wir von unserem Recht auf Rücktritt Gebrauch machen und gewähren etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.
  4. Wegen Überschreitung einer Leistungszeit kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der ursprünglichen Leistungszeit eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und wir die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erbracht haben.

§ 8 Preise und Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht, Unsicherheitseinrede

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, in EURO, ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Zoll, sonstige Spesen oder Abgaben und gesetzliche Steuern nicht ein. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Zoll, sonstige Spesen und Abgaben, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
  2. Soweit bis zum Tage der Lieferung oder Erbringung der Werk- oder Dienstleistung produktionsbedingte oder sonstige Preiserhöhungen (z.B. durch Erhöhung von Lohn-, Lohnnebenkosten, Sozialabgaben oder Material- und Energiekosten oder Produktbeschaffungskosten Kosten durch Umweltauflagen oder Einführung bzw. wesentliche Erhöhung von Steuern oder Zöllen), eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinnes anzupassen.
  3. Soweit nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart wurden, den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung oder Erbringung der Werk- oder Dienstleistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung oder Erbringung der Werk- und Dienstleistung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines etwa vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Die Eintragung des am Tage des Auftrags geltenden Listenpreises in ein Auftragsformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Bei Preissteigerungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Auf unser Verlangen wird der Kunde unverzüglich erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird.
  4. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über Basiszins p.a. zu bezahlen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  5. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von vorstehendem Absatz (4) vor Lieferung, es sei denn es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.
  6. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Erfüllungswirkung tritt erst ein, wenn uns der jeweilige Betrag unwiderruflich gutgeschrieben ist. Der Kunde trägt die infolge der Bezahlung mit Schecks anfallenden Kosten, insbesondere Scheckspesen.
  7. Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  8. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Werk- oder Dienstleistungen bis zum Erhalt einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Bezahlung unserer Lieferung oder Werk- oder Dienstleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind. Unsere weitergehenden Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
  9. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen älteren Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

§ 9 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versand) übernommen haben. Haben wir mit dem Kunden bei der Lieferung eine Abnahme schriftlich vereinbart oder handelt es sich bei unserer Leistung um eine Werkleistung, so geht die Gefahr in Abweichung zu den vorstehenden Regelungen mit der Abnahme auf den Kunden über.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so können wir den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn der Kunde hat die Nicht-Annahme nicht zu vertreten, sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere sind wir berechtigt, die Ware oder das Werk während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Ware oder des Werkes werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben unberührt. Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass uns keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Kunde hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware oder des Werkes geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware oder das Werk zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
  3. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.

§ 10 Abnahme bei Lieferungen und Werkleistungen

  1. Bei Werkleistungen ist der Kunde verpflichtet, unsere vertragsgemäßen Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist abzunehmen. Dies gilt entsprechend, wenn wir im Falle einer Lieferung eine Abnahme vereinbart haben. Die Abnahme erfolgt förmlich durch Unterzeichnung der Abschlussdokumentation oder eines Abnahmescheins oder eines sonstigen Abnahmeprotokolls.
  2. Erfolgt im Rahmen der Abnahme ein Testlauf oder ein Probebetrieb, so hat der Kunde geeignete Mitarbeiter sowie die erforderlichen Verbrauchsgüter, Materialien und alle weiteren für die Durchführung des Testlaufs oder Probebetriebs erforderlichen Ausrüstungen auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter des Kunden handeln während des Testlaufs oder des Probebetriebs streng nach unserer Weisung. Der Kunde trägt während des Testlaufs und des Probebetriebs das Risiko etwaiger Bedienfehler durch seine Mitarbeiter. Dies gilt nicht, soweit die Mitarbeiter des Kunden ausschließlich nach unserer Weisung handeln.
  3. Beide Parteien können von der jeweils anderen Partei eine förmliche Teilabnahme verlangen. Eine Teilabnahme kann insbesondere für abgrenzbare (körperliche) Teile der jeweiligen Leistung erfolgen. Eine Teilabnahme kann insbesondere aber auch in den Fällen erfolgen, in denen der Testlauf oder Probebetrieb einen Thermiktest beinhaltet. In diesen Fällen erfolgt die Teilabnahme sobald der Testlauf oder Probebetrieb mit Ausnahme des Thermiktests abgeschlossen ist. Die Regelungen über die Abnahme gelten für die Teilabnahme entsprechend.
  4. Der Kunde darf die Ware oder das Werk erst nach erfolgreicher und vollständiger (Schluss-)Abnahme in Betrieb nehmen. Teilabnahmen berechtigen den Kunden nicht zur Inbetriebnahme.
  5. Der förmlichen Abnahme steht es insbesondere gleich, wenn wir dem Kunden nach Fertigstellung der Leistungen eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ferner steht es der schriftlichen Abnahme insbesondere gleich, wenn der Kunde die Ware (bei Lieferung) oder das Werk (bei Werkleistungen) entgegen vorstehendem Absatz 4 in Benutzung nimmt oder weiterveräußert oder der Kunde mit unserer schriftlichen Zustimmung auf die Annahme verzichtet.
  6. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Der Kunde darf die Abnahme insbesondere nicht verweigern, wenn etwa vereinbarte die Abnahmekriterien erfüllt sind.

§ 11 Mängelansprüche bei Lieferungen und Werkleistungen

  1. Die Mängelrechte des Kunden setzen bei Lieferungen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Ablieferung (oder im Falle einer vereinbarten Abnahme bei Abnahme) überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probebenutzung, und uns offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Ware (oder im Falle einer vereinbarten Abnahme bei Abnahme), schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an uns schriftlich zu beschreiben. Der Kunde muss außerdem bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Ware die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Ware einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.
  2. Bei Mängeln der Ware sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (bei Lieferungen und Werkleistungen) oder die Lieferung einer mangelfreien Ware (bei Lieferungen) bzw. Neuherstellung des Werkes (bei Werkleistungen) berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben.
  3. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen, verzögert sie sich aus Gründen, die wir zu vertreten haben, über angemessene Fristen hinaus oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde unbeschadet etwaige Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl nach Maßgabe des Gesetzes vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  4. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Lagerung oder fehlerhafte Nutzung durch den Kunden oder Dritte, und für Mängel infolge von ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten oder ungeeignetem Baugrund entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die auf Witterungseinflüssen, thermischen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen beruhen und für Mängel, die dem Kunden sonst zuzurechnen sind oder auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
  5. Wir übernehmen keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
  6. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) statt. Sofern die mangelhafte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (bei Lieferungen) oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt (bei Lieferungen und Werkleistungen) oder es sich um einen Mangel bei einem Werk handelt, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht (bei Werkleistungen), beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware oder des Werks beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt bei Lieferungen mit der Ablieferung der Ware und bei Werkleistungen mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für unsere unbeschränkte Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben.
  7. Mängelansprüche für gebrauchte Ware sind ausgeschlossen. Gebrauchte Ware ist eine Ware, die bereits in Betrieb genommen wurde. Unsere Haftung nach § 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.

§ 12 Schutzrechte Dritter

  1. Der Kunde gewährleistet, dass die Herstellung, Lieferung und Benutzung der Waren oder Werke keine in- oder ausländischen Patente, Gebrauchsmuster, Lizenzen oder sonstigen Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzt, soweit die Waren oder Werke nach den Zeichnungen oder sonstigen Vorgaben des Kunden gefertigt werden. Sofern wir aufgrund der Herstellung, Lieferung oder Benutzung solcher Waren oder Werke von einem Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen wird, ist der Kunde verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht, wenn der Kunde die Verletzung solcher Rechte nicht zu vertreten hat. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben unberührt.

§ 13 Haftung

  1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist unsere Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
  2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 14 Produkthaftung

  1. Der Kunde wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Ware nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde uns im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde hat die Veränderung der Ware nicht zu vertreten.
  2. (2) Werden wir aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die wir für erforderlich und zweckmäßig hält und uns hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kunden-Kundendaten. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Der Kunde wird uns unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Ware und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

§ 15 Höhere Gewalt

  1. Sofern wir durch höhere Gewalt an der Leistungserbringung gehindert werden, werden wir für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern uns die Erfüllung unserer Pflichten durch unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse (z.B. eine Pandemie, Pandemiemaßnahmen, wesentliche Betriebsstörungen, außergewöhnliche Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen und andere Arbeitskonflikte, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Betriebsstörungen von Telekommunikationsanlagen oder des Internets, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch wenn die Ereignisse bei einem Unterlieferanten eintreten. Soweit wir von der Leistungspflicht frei werden, gewähren wir etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.
  2. Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als drei Monate andauert und wir an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr haben. Auf Verlangen des Kunden werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist erbringen werden.

§ 16 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde hat den Abschluss der Versicherung auf unser Verlangen hin nachzuweisen. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt.
  2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Kunden nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und an unseren Maßnahmen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu erstatten, ist der Kunde uns zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
  3. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Wir können die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden vom Kunden beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Kunden sind die an uns abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
  4. Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, sind wir unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat uns oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung können wir die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt wird, dass wir unser Volleigentum verlieren. Der Kunde verwahrt die neuen Sachen für uns. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware.
  7. Wir sind auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen uns.
  8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde uns hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um uns unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

§ 17 Geheimhaltung

  1. Alle der anderen Partei zugänglich gemachten oder sonst zugänglich werdenden Geschäftsgeheimnisse sind für die Dauer von fünf Jahren ab Vertragsschluss geheim zu halten, durch geeignete und angemessene Maßnahmen zu schützen und dürfen, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufgezeichnet noch an Dritte weitergegeben, genutzt oder verwendet werden. Insbesondere stellen die Parteien sicher, dass die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nur solchen Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeitern und nur in dem Umfang zugänglich werden, soweit dies für die Geschäftsbeziehung geboten ist. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse verkörpern. Insbesondere ist es der empfangenden Partei untersagt, durch Reverse Engineering einer Ware oder Gegenstands die darin verkörperten Geschäftsgeheimnisse zu erlangen. Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Daten, Pläne, Programme, Kenntnisse, Erfahrungen, Know-how, und zwar unabhängig von der Art der Aufzeichnung, Speicherung oder Übermittlung und auch unabhängig davon, ob diese Informationen ausdrücklich oder stillschweigend als geheim oder vertraulich bezeichnet sind.
  2. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, soweit die Geschäftsgeheimnisse der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
  3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern, sonstigen Mitarbeitern und Dritten, denen die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nach vorstehendem Absatz 1 zugänglich werden, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Vertragsschluss zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet werden.
  4. Die empfangende Partei hat auf Anforderung sämtliche Geschäftsgeheimnisse und Gegenstände unverzüglich und vollständig an die offenlegende Partei zurückzugeben sowie Vervielfältigungen davon zu vernichten und digitale Daten unwiederbringlich zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Geschäftsgeheimnissen, Gegenständen oder Daten etc. steht der empfangenden Partei nicht zu. Die empfangende Partei hat die Vernichtung und die unwiederbringliche Löschung der offenlegenden Partei unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Pflicht zur Herausgabe, Vernichtung oder unwiederbringlichen Löschung besteht nicht, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Die Rechtbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
  2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unser Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder vor jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig ist. Schiedsklauseln wird widersprochen.
  3. Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so werden die Vertragsparteien diese durch eine wirksame ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird durch die Unwirksamkeit einzelner Regelungen nicht berührt.
  4. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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